Definitionen: |
| «Produkte» sind die aufgrund der nachfolgenden Bedingungen verkaufte Hardware und die lizenzierte Software. «Software» sind die Programme und Programmteile, die in maschinenlesbarer Form mit der dazugehörigen deutschen oder englischen Dokumentation ausgeliefert werden. |
| 1 |
Aufträge, Lieferung |
| 1.1 |
Aufträge des Kunden gelten abhängig davon, was zuerst erfolgt entweder nach einer entsprechenden Auftragsbestätigung oder mit Lieferung als angenommen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit von Nebenabreden, Zusicherungen und änderungen. |
| 1.2 |
JnS wird den Kunden unverzüglich informieren, falls die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine nicht eingehalten werden können. Falls JnS und der Kunde keine Einigung über einen neuen Liefertermin erzielen, wird der Kunde JnS eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann. |
| 1.3 |
JnS liefert alle Produkte in der Schweiz frei Haus an die angegebene Lieferanschrift des Kunden. Die Gefahr von Verlust und/oder Untergang der Produkte geht nach Auslieferung der Produkte an die angegebene Lieferanschrift auf den Kunden über. |
| 1.4 |
Nach Anlieferung wird der Kunde die Produkte unverzüglich auf Vollständigkeit und vorhandene Transportschäden untersuchen. Erfolgt keine Mängelanzeige, so beginnt nach Ablauf von fünf Arbeitstagen ab Anlieferung die Garantiefrist. |
| 1.5 |
JnS kann nach Rücksprache und Zustimmung des Kunden sinnvolle Teillieferungen Durchführungen und diese getrennt in Rechnung stellen. |
| 1.6 |
Rechnungen werden mit Lieferung erstellt. |
| 1.7 |
Die Stornierung oder änderung eines Auftrages bedarf der Zustimmung von JnS. Im Fall der Zustimmung wird JnS eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Listenpreises des geänderten Auftragsteils, mindestens jedoch CHF 1000.00(in Worten: Eintausend Schweizer Franken) in Rechnung stellen. |
| 1.8 |
Sun ist SWICO Mitglied. Die SWICO-Entsorgungsgebühr ist im Kaufpreis enthalten. |
| 2. |
Preise |
| Preise und Lizenzgebühren gelten, soweit nicht anders vereinbart in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Sie ergeben sich aus dem gültigen Angebot. Liegt kein Angebot vor, ergibt sich der Preis aus der jeweils gültigen, offiziellen Sun-Preisliste zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung. Sun behält sich vor, die in der jeweils gültigen Preisliste spezifizierten Produkte zu verändern oder deren Produktion nicht fortzusetzen. |
| 3. |
Zahlung |
| 3.1 |
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto. JnS behält sich vor, jederzeit die Zahlungsfirst zu ändern respektive Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, dies insbesondere bei Erstkunden, bei wiederholtem Zahlungsverzug oder bei überschreiten der Zahlungsfrist. |
| 3.2 |
Ab dem Fälligkeitsdatum fallen Verzugszinsen in marktüblicher Höhe an, mindesten aber in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank. |
| 3.3 |
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden Checks nicht eingelöst, stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder gerät er in Konkurs, werden alle offenen Rechnungsbeträge sofort fällig. |
| 3.4 |
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Rückstand, kann JnS für sämtliche nicht ausgeführten Bestellungen Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verlangen. |
| 4. |
Eigentumsvorbehalt |
| 4.1 |
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von JnS. |
| 4.2 |
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte weiterzugeben. Der Kunde bemächtigt JnS ausdrücklich den Eigentumsvorbehalt in das zuständige Register eintragen zu lassen. |
| 5. |
Upgrades |
| Der Listenpreis für Upgrades richtet sich nach dem/den jeweils aufzurüstenden System/en oder Systemteilen, die vom Kunden seit mindestens 90 Tagen genutzt werden und in seinem Eigentum stehen sowie der Rücksendung der ausgetauschten Teile bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Upgrades. Hält der Kunde diese Vorgaben nicht ein, ist JnS berechtigt für die nicht zurückgegebenen Teile die Differenz zwischen dem Nettopreis des/der gekauften Upgrades und dem Nettopreis eines entsprechenden Neusystems in Rechnung zu stellen. |
| 6. |
Softwarelizenz |
| 6.1 |
Dem Kunden wird eine nicht ausschliessliche Lizenz gewährt, die ihm das Recht einräumt die an ihn ausgelieferte Software und die dazugehörige Dokumentation zu benutzen. Dies gilt entsprechend für die Anzahl der Benutzer, für die eine entsprechende Lizenzgebühr bezahlt worden ist. Das Recht zum Verleih der überlassenen Software ist ausdrücklich ausgeschlossen. Software die nicht von Sun lizenziert wird unterliegt den Lizenzbestimmungen des Herstellers, die dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. |
| 6.2 |
Die Software ist urheberrechtlich geschützt, das Recht zur Vervielfältigung steht allein Sun und/oder ihren Lizenzgebern zu. Ausser einer Sicherungskopie für Archivzwecke darf der Kunde keine weitere Kopie der Software oder der dazugehörigen Dokumentation anfertigen. Der Kunde wird auf diese Archivkopie alle in der Software vorhandenen Schutzvermerke mit übernehmen. Der Kunde darf für den internen Gebrauch Ausdrucke der Online-Dokumentation entsprechend der Anzahl der Anwendungen, für die eine Lizenzgebühr gezahlt worden ist, anfertigen. |
| 6.3 |
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich gestattet, darf der Kunde die Software weder verändern noch decompilieren, deassemblieren, decodieren, extrahieren oder eine andere Form von Reverse Enineering zur Anwendung bringen. Für Schnittstelleninformation wendet sich der Kunde direkt an Sun. |
| 6.4 |
Der Kunde kann das Nutzungsrecht jederzeit beenden, indem er die Software und die dazugehörige Dokumentation sowie alle Kopien zerstört und Sun davon eine entsprechende schriftliche Mitteilung macht. Das Nutzungsrecht erlischt durch fristlose Kündigung von Sun, wenn der Kunde die Bestimmungen dieses Abschnitts und des Abschnitts Geheimhaltung verletzt. Erlischt das Nutzungsrecht, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich sämtliche Kopien der Software und der dazugehörigen Dokumentation zu zerstören oder an Sun zurückzugeben. |
| 6.5 |
Die Sun-Software stellt vertrauliche Informationen von Sun und/oder ihren Lizenzgebern dar. Der Kunde verpflichtet sich geeignete Massnahmen zu treffen, um die Software gegen unerlaubte Preisgabe oder Benutzung sowie unerlaubtes Kopieren zu schützen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Ergebnisse von Benchmarks oder anderen Vergleichstests der Software ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Sun weiterzugeben. |
| 6.6 |
Für Ansprüche die auf den Vertrieb oder die Benutzung von gegebenenfalls weiter entwickelten Programmen zurückzuführen sind, haftet Sun nicht. Sofern Sun von Dritten infolge dieser gegebenenfalls weiter entwickelten Programme in Anspruch genommen werden sollte, hat der Kunde Sun den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen. |
| 7. |
Abnahme |
| 7.1 |
Sofern die Parteien ausdrücklich eine Abnahme vereinbaren, gilt Satz 2 aus Ziffer 1.4. nicht. |
| 7.2 |
Die Abnahme der von JnS/Sun gelieferten Produkte erfolgt nach Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die Betriebsbereitschaft wird durch erfolgreichen Lauf der von Sun ausgearbeiteten Testverfahren und Testprogramme (Funktionsprüfung) nachgewiesen. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft führt der Kunde die Abnahme durch. |
| 7.3 |
Sofern der Kunde mit den gelieferten Produkten Installation kauft, erfolgt die Abnahme durch den Kunden gleichzeitig mit der Installation. Erfolgt die Installation aus Gründen, die beim Kunden liegen, später als 14 Tage nach Auslieferung, so gilt das Produkt am 15. Tag nach Auslieferung als abgenommen. |
| 7.4 |
Produkte die nicht durch Sun installiert werden gelten 14 Tage nach Auslieferung als abgenommen, falls der Kunde nicht vor Ablauf dieser Frist geltend macht, dass das Produkt nicht den Sun-Spezifikationen entspricht. |
| 8. |
Garantie / Abwicklung der Garantie |
| Es gelten die Garantiebestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sun Microsystems (Schweiz) AG. |
| 9. |
Mitwirkungspflichten des Kunden im Rahmen der Garantie |
| 9.1 |
Der Kunde wird auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen, dass ein zuständiger Mitarbeiter während der Service- und Pflegearbeiten am Aufstellungsort anwesend ist. |
| 9.2 |
Der Kunde wird Aufgaben der Systemadministration selbst übernehmen. |
| 10. |
Abtretungsverbot |
| Die Vertragspartner können Ansprüche, soweit diese aus den vorstehenden Vereinbarungen entstehen, nur mit gegenseitigem Einverständnis an Dritte abtreten. Dies gilt nicht für reine Geldansprüche. |
| 11. |
Kernkraftwerke |
| Der Kunde erkennt an, dass die Produkte nicht ausgelegt oder bestimmt sind für den Einsatz bei der Entwicklung und Konstruktion, beim Betrieb oder bei der Wartung von Kernkraftwerken. JnS/Sun schliesst die Eignung für diese Art der Nutzung und Verwendung aus. Im übrigen gilt die Haftungsklausel. |
| 12. |
Patent- und Urheberrechtsschutz |
| 12.1 |
JnS/Sun stellt den Kunden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Patenten oder Urheberrechten sowie von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden bezüglich der Verwendung der Sun-Produkte frei. Diese Freistellung umfasst die Tragung der Prozesskosten sowie des absichtlich bzw. grob fahrlässig verursachten Schadens. |
| 12.2 |
Voraussetzung der Freistellung ist, dass der Kunde JnS/Sun unverzüglich die Geltendmachung eines derartigen Anspruches mitteilt. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, im Zusammenhang mit der Abwehr dieser Ansprüche nach den Instruktionen von JnS/Sun zu handeln. Dies betrifft sämtliche mündliche oder schriftliche Kommunikation mit Dritten sowie das Führen von rechtlichen Verfahren. JnS/Sun ist berechtigt vom Kunden zu verlangen, einen von Sun nominierten und bezahlten Anwalt zu mandatieren. Der Kunde ist verpflichtet während der Dauer der Abwehr der Ansprüche Dritter JnS/Sun konstant und ohne Verzug sämtliche die Abwehr des Anspruches betreffenden Informationen sofort mitzuteilen und nach den Instruktionen von JnS/Sun rechtliche Massnahmen zu ergreifen, Rechtsmittel einzulegen, einen Vergleich abzuschliessen oder die Klage anzuerkennen. Im Falle einer Instruktion zum Abschluss eines Vergleichs zu einem bestimmten Betrag oder im Falle der Instruktionen zur Klageanerkennung ist JnS/Sun verpflichtet, die dem Kunden daraus entstehenden Kosten vorab sicherzustellen. |
| 12.3 |
Sofern nach den kantonalen oder ausländischen rechtlichen Vorschriften möglich, kann JnS/Sun die Abtretung des Rechtsstreites an sich selbst verlangen. |
| 12.4 |
Die Freistellung betrifft nur rechtskräftig festgestellte Schadenersatzansprüche und Kosten. |
| 12.5 |
Falls ein Produkt oder ein Teil desselben Gegenstand eines Verletzungsanspruches wird oder dies nach Ansicht von JnS/Sun zu erwarten ist, verpflichtet sich JnS/Sun als alleinige und ausschliessliche Abhilfemassnahmen dem Kunden entweder das Recht zu verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen oder das Produkt auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder das Produkt zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis auf fünfjähriger Abschreibungsbasis zu erstatten. |
| 12.6 |
Die Freistellung bezieht sich nicht auf Ansprüche Dritter, die zurückzuführen sind auf die Benutzung eines Produktes in Verbindung mit Anlagen, Software oder Daten die nicht von Sun stammen, die Einhaltung von Vorgaben und Spezifikationen des Kunden sowie die Benutzung einer Produktversion, gegen die eine Schutzrechtsverletzung geltend gemacht wird, wenn die geltend gemachte Verletzung durch Benutzung einer anderen Version vermieden werden könnte. |
| 12.7 |
Die Bestimmung dieses Abschnittes regeln JnS/Suns Haftung bei Schutzrechtsverletzungen durch Produkte. Eine weitergehende Haftung für geltend gemachte oder bewiesene Schutzrechtsverletzungen ist ausgeschlossen. |
| 13. |
Ein- und Ausfuhr |
| Die Sun-Produkte sowie technische Daten unterliegen den Ausfuhrkontrollvorschriften der USA, einschliesslich des US Export Administration Act und den Exportkontrollvorschriften der Schweiz sowie den damit verbundenen Verordnungen. Die Sun-Produkte können auch den Ein- und Ausfuhrbestimmungen anderer Länder unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich diese Bestimmungen einzuhalten und erkennt an, dass es ihm obliegt, entsprechende Genehmigungen für den Export, den Re-Export und den Import der Sun-Produkte einzuholen, falls dies erforderlich sein sollte. Für eventuelle Rückfragen steht JnS/Sun zur Verfügung. |
| 14. |
Höhere Gewalt |
| Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn dies auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt. Diese Bestimmung entbindet den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung, seinen vertragsmässigen Zahlungen nachzukommen, wenn JnS/Sun ordnungsgemäss geliefert hat. |
| 15. |
Haftung |
| Die Haftung von JnS/Sun wird wegbedungen soweit Artikel 100 und 101 OR dies zulassen. |
| 16. |
Geheimhaltung/Datenschutz |
| Informationen die dem Kunden aufgrund der Geschäftsbeziehungen zugänglich gemacht werden, und solche Informationen die nach den Umständen als geheim zu halten eingestuft werden können, sind vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben und nur für ausdrücklich vorgesehene Zwecke verwendet werden. Die Parteien verpflichten sich, die Regeln des Schweizer Datenschutzgesetztes zu beachten. |
| 17. |
Allgemeine Bestimmungen |
| 17.1 |
Diese Bestimmungen stellen das gesamte Regelungswerk für den Erwerb der definierten Produkte dar. |
| 17.2 |
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der AGB im übrigen nicht |
| 17.3 |
Es gilt Schweizer Recht ohne das Wiener UNCITRAL übereinkommen über den Internationalen Warenkauf |
| 17.4 |
Gerichtsstand ist Zürich. |
| 18. |
Datenschutz |
| 18.1 |
JnS übernimmt weder Haftung noch Verantwortung bez. Kundendaten, falls sich beim Retournieren einer oder mehrerer System diese noch auf dem System befinden. |
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