AGB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
«Produkte» sind die aufgrund der nachfolgenden Bedingungen
verkaufte Hardware und die lizenzierte Software. «Software» sind
die Programme und Programmteile, die in maschinenlesbarer Form mit
der dazugehörigen deutschen oder englischen Dokumentation
ausgeliefert werden.
1 Aufträge, Lieferung
1.1 Aufträge des Kunden gelten abhängig davon, was zuerst erfolgt
entweder nach einer entsprechenden Auftragsbestätigung oder mit
Lieferung als angenommen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick
auf die Wirksamkeit von Nebenabreden, Zusicherungen und
änderungen.
1.2 JnS wird den Kunden unverzüglich informieren, falls die in der
Auftragsbestätigung genannten Liefertermine nicht eingehalten
werden können. Falls JnS und der Kunde keine Einigung über einen
neuen Liefertermin erzielen, wird der Kunde JnS eine angemessene
Nachfrist setzen, nach deren Ablauf der Kunde vom Vertrag
zurücktreten kann.
1.3 JnS liefert alle Produkte in der Schweiz frei Haus an die
angegebene Lieferanschrift des Kunden. Die Gefahr von Verlust
und/oder Untergang der Produkte geht nach Auslieferung der Produkte
an die angegebene Lieferanschrift auf den Kunden über.
1.4 Nach Anlieferung wird der Kunde die Produkte unverzüglich auf
Vollständigkeit und vorhandene Transportschäden untersuchen.
Erfolgt keine Mängelanzeige, so beginnt nach Ablauf von fünf
Arbeitstagen ab Anlieferung die Garantiefrist.
1.5 JnS kann nach Rücksprache und Zustimmung des Kunden sinnvolle
Teillieferungen Durchführungen und diese getrennt in Rechnung
stellen. 1.6 Rechnungen werden mit Lieferung erstellt.
1.7 Die Stornierung oder änderung eines Auftrages bedarf der
Zustimmung von JnS. Im Fall der Zustimmung wird JnS eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Listenpreises des geänderten
Auftragsteils, mindestens jedoch CHF 1000.00(in Worten: Eintausend
Schweizer Franken) in Rechnung stellen.
1.8 Sun ist SWICO Mitglied. Die SWICO-Entsorgungsgebühr ist im
Kaufpreis enthalten.
2. Preise
Preise und Lizenzgebühren gelten, soweit nicht anders vereinbart in
Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Sie ergeben sich aus dem
gültigen Angebot. Liegt kein Angebot vor, ergibt sich der Preis aus
der jeweils gültigen, offiziellen Sun-Preisliste zum Zeitpunkt des
Eingangs der Bestellung. Sun behält sich vor, die in der jeweils
gültigen Preisliste spezifizierten Produkte zu verändern oder deren
Produktion nicht fortzusetzen.
3. Zahlung
3.1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug
von Skonto. JnS behält sich vor, jederzeit die Zahlungsfirst zu
ändern respektive Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen,
dies insbesondere bei Erstkunden, bei wiederholtem Zahlungsverzug
oder bei überschreiten der Zahlungsfrist.
3.2 Ab dem Fälligkeitsdatum fallen Verzugszinsen in marktüblicher
Höhe an, mindesten aber in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank.
3.3 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
werden Checks nicht eingelöst, stellt der Kunde seine Zahlungen ein
oder gerät er in Konkurs, werden alle offenen Rechnungsbeträge
sofort fällig.
3.4 Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in
Rückstand, kann JnS für sämtliche nicht ausgeführten Bestellungen
Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum von JnS.
4.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte vor der
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte weiterzugeben.
Der Kunde bemächtigt JnS ausdrücklich den Eigentumsvorbehalt in das
zuständige Register eintragen zu lassen.
5. Upgrades
Der Listenpreis für Upgrades richtet sich nach dem/den jeweils
aufzurüstenden System/en oder Systemteilen, die vom Kunden seit
mindestens 90 Tagen genutzt werden und in seinem Eigentum stehen
sowie der Rücksendung der ausgetauschten Teile bis spätestens 30
Tage nach Erhalt der Upgrades. Hält der Kunde diese Vorgaben nicht
ein, ist JnS berechtigt für die nicht zurückgegebenen Teile die
Differenz zwischen dem Nettopreis des/der gekauften Upgrades und
dem Nettopreis eines entsprechenden Neusystems in Rechnung zu
stellen.
6. Softwarelizenz
6.1 Dem Kunden wird eine nicht ausschliessliche Lizenz gewährt, die
ihm das Recht einräumt die an ihn ausgelieferte Software und die
dazugehörige Dokumentation zu benutzen. Dies gilt entsprechend für
die Anzahl der Benutzer, für die eine entsprechende Lizenzgebühr
bezahlt worden ist. Das Recht zum Verleih der überlassenen Software
ist ausdrücklich ausgeschlossen. Software die nicht von Sun
lizenziert wird unterliegt den Lizenzbestimmungen des Herstellers,
die dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
6.2 Die Software ist urheberrechtlich geschützt, das Recht zur
Vervielfältigung steht allein Sun und/oder ihren Lizenzgebern zu.
Ausser einer Sicherungskopie für Archivzwecke darf der Kunde keine
weitere Kopie der Software oder der dazugehörigen Dokumentation
anfertigen. Der Kunde wird auf diese Archivkopie alle in der
Software vorhandenen Schutzvermerke mit übernehmen. Der Kunde darf
für den internen Gebrauch Ausdrucke der Online-Dokumentation
entsprechend der Anzahl der Anwendungen, für die eine Lizenzgebühr
gezahlt worden ist, anfertigen.
6.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich gestattet, darf der Kunde
die Software weder verändern noch decompilieren, deassemblieren,
decodieren, extrahieren oder eine andere Form von Reverse
Enineering zur Anwendung bringen. Für Schnittstelleninformation
wendet sich der Kunde direkt an Sun.
6.4 Der Kunde kann das Nutzungsrecht jederzeit beenden, indem er
die Software und die dazugehörige Dokumentation sowie alle Kopien
zerstört und Sun davon eine entsprechende schriftliche Mitteilung
macht. Das Nutzungsrecht erlischt durch fristlose Kündigung von
Sun, wenn der Kunde die Bestimmungen dieses Abschnitts und des
Abschnitts Geheimhaltung verletzt. Erlischt das Nutzungsrecht, ist
der Kunde verpflichtet, unverzüglich sämtliche Kopien der Software
und der dazugehörigen Dokumentation zu zerstören oder an Sun
zurückzugeben.
6.5 Die Sun-Software stellt vertrauliche Informationen von Sun
und/oder ihren Lizenzgebern dar. Der Kunde verpflichtet sich
geeignete Massnahmen zu treffen, um die Software gegen unerlaubte
Preisgabe oder Benutzung sowie unerlaubtes Kopieren zu schützen.
Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Ergebnisse von Benchmarks
oder anderen Vergleichstests der Software ohne die ausdrückliche,
schriftliche Zustimmung von Sun weiterzugeben.
6.6 Für Ansprüche die auf den Vertrieb oder die Benutzung von
gegebenenfalls weiter entwickelten Programmen zurückzuführen sind,
haftet Sun nicht. Sofern Sun von Dritten infolge dieser
gegebenenfalls weiter entwickelten Programme in Anspruch genommen
werden sollte, hat der Kunde Sun den gesamten entstandenen Schaden
zu ersetzen.
7. Abnahme
7.1 Sofern die Parteien ausdrücklich eine Abnahme vereinbaren, gilt
Satz 2 aus Ziffer 1.4. nicht.
7.2 Die Abnahme der von JnS/Sun gelieferten Produkte erfolgt nach
Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die Betriebsbereitschaft wird
durch erfolgreichen Lauf der von Sun ausgearbeiteten Testverfahren
und Testprogramme (Funktionsprüfung) nachgewiesen. Nach Erklärung
der Betriebsbereitschaft führt der Kunde die Abnahme durch.
7.3 Sofern der Kunde mit den gelieferten Produkten Installation
kauft, erfolgt die Abnahme durch den Kunden gleichzeitig mit der
Installation. Erfolgt die Installation aus Gründen, die beim Kunden
liegen, später als 14 Tage nach Auslieferung, so gilt das Produkt
am 15. Tag nach Auslieferung als abgenommen.
7.4 Produkte die nicht durch Sun installiert werden gelten 14 Tage
nach Auslieferung als abgenommen, falls der Kunde nicht vor Ablauf
dieser Frist geltend macht, dass das Produkt nicht den
Sun-Spezifikationen entspricht.
8. Garantie / Abwicklung der Garantie
Es gelten die Garantiebestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Sun Microsystems (Schweiz) AG.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden im Rahmen der Garantie
9.1 Der Kunde wird auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften
sicherstellen, dass ein zuständiger Mitarbeiter während der
Service- und Pflegearbeiten am Aufstellungsort anwesend ist.
9.2 Der Kunde wird Aufgaben der Systemadministration selbst
übernehmen.
10. Abtretungsverbot
Die Vertragspartner können Ansprüche, soweit diese aus den
vorstehenden Vereinbarungen entstehen, nur mit gegenseitigem
Einverständnis an Dritte abtreten. Dies gilt nicht für reine
Geldansprüche.
11. Kernkraftwerke
Der Kunde erkennt an, dass die Produkte nicht ausgelegt oder
bestimmt sind für den Einsatz bei der Entwicklung und Konstruktion,
beim Betrieb oder bei der Wartung von Kernkraftwerken. JnS/Sun
schliesst die Eignung für diese Art der Nutzung und Verwendung aus.
Im übrigen gilt die Haftungsklausel.
12. Patent- und Urheberrechtsschutz
12.1 JnS/Sun stellt den Kunden im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Patenten
oder Urheberrechten sowie von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden
bezüglich der Verwendung der Sun-Produkte frei. Diese Freistellung
umfasst die Tragung der Prozesskosten sowie des absichtlich bzw.
grob fahrlässig verursachten Schadens.
12.2 Voraussetzung der Freistellung ist, dass der Kunde JnS/Sun
unverzüglich die Geltendmachung eines derartigen Anspruches
mitteilt. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, im Zusammenhang mit
der Abwehr dieser Ansprüche nach den Instruktionen von JnS/Sun zu
handeln. Dies betrifft sämtliche mündliche oder schriftliche
Kommunikation mit Dritten sowie das Führen von rechtlichen
Verfahren. JnS/Sun ist berechtigt vom Kunden zu verlangen, einen
von Sun nominierten und bezahlten Anwalt zu mandatieren. Der Kunde
ist verpflichtet während der Dauer der Abwehr der Ansprüche Dritter
JnS/Sun konstant und ohne Verzug sämtliche die Abwehr des
Anspruches betreffenden Informationen sofort mitzuteilen und nach
den Instruktionen von JnS/Sun rechtliche Massnahmen zu ergreifen,
Rechtsmittel einzulegen, einen Vergleich abzuschliessen oder die
Klage anzuerkennen. Im Falle einer Instruktion zum Abschluss eines
Vergleichs zu einem bestimmten Betrag oder im Falle der
Instruktionen zur Klageanerkennung ist JnS/Sun verpflichtet, die
dem Kunden daraus entstehenden Kosten vorab sicherzustellen.
12.3 Sofern nach den kantonalen oder ausländischen rechtlichen
Vorschriften möglich, kann JnS/Sun die Abtretung des Rechtsstreites
an sich selbst verlangen.
12.4 Die Freistellung betrifft nur rechtskräftig festgestellte
Schadenersatzansprüche und Kosten.
12.5 Falls ein Produkt oder ein Teil desselben Gegenstand eines
Verletzungsanspruches wird oder dies nach Ansicht von JnS/Sun zu
erwarten ist, verpflichtet sich JnS/Sun als alleinige und
ausschliessliche Abhilfemassnahmen dem Kunden entweder das Recht zu
verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen oder das Produkt
auszutauschen oder so zu verändern, dass eine
Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder das Produkt
zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis auf fünfjähriger
Abschreibungsbasis zu erstatten.
12.6 Die Freistellung bezieht sich nicht auf Ansprüche Dritter, die
zurückzuführen sind auf die Benutzung eines Produktes in Verbindung
mit Anlagen, Software oder Daten die nicht von Sun stammen, die
Einhaltung von Vorgaben und Spezifikationen des Kunden sowie die
Benutzung einer Produktversion, gegen die eine
Schutzrechtsverletzung geltend gemacht wird, wenn die geltend
gemachte Verletzung durch Benutzung einer anderen Version vermieden
werden könnte.
12.7 Die Bestimmung dieses Abschnittes regeln JnS/Suns Haftung bei
Schutzrechtsverletzungen durch Produkte. Eine weitergehende Haftung
für geltend gemachte oder bewiesene Schutzrechtsverletzungen ist
ausgeschlossen.
13. Ein- und Ausfuhr
Die Sun-Produkte sowie technische Daten unterliegen den
Ausfuhrkontrollvorschriften der USA, einschliesslich des US Export
Administration Act und den Exportkontrollvorschriften der Schweiz
sowie den damit verbundenen Verordnungen. Die Sun-Produkte können
auch den Ein- und Ausfuhrbestimmungen anderer Länder unterliegen.
Der Kunde verpflichtet sich diese Bestimmungen einzuhalten und
erkennt an, dass es ihm obliegt, entsprechende Genehmigungen für
den Export, den Re-Export und den Import der Sun-Produkte
einzuholen, falls dies erforderlich sein sollte. Für eventuelle
Rückfragen steht JnS/Sun zur Verfügung.
14. Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des
Vertrages, wenn dies auf von den Vertragsparteien nicht zu
vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen
ist und die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und
alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt.
Diese Bestimmung entbindet den Kunden jedoch nicht von der
Verpflichtung, seinen vertragsmässigen Zahlungen nachzukommen, wenn
JnS/Sun ordnungsgemäss geliefert hat.
15. Haftung
Die Haftung von JnS/Sun wird wegbedungen soweit Artikel 100 und 101
OR dies zulassen.
16. Geheimhaltung/Datenschutz
Informationen die dem Kunden aufgrund der Geschäftsbeziehungen
zugänglich gemacht werden, und solche Informationen die nach den
Umständen als geheim zu halten eingestuft werden können, sind
vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen nicht
an Dritte weitergegeben und nur für ausdrücklich vorgesehene Zwecke
verwendet werden. Die Parteien verpflichten sich, die Regeln des
Schweizer Datenschutzgesetztes zu beachten.
17. Allgemeine Bestimmungen
17.1 Diese Bestimmungen stellen das gesamte Regelungswerk für den
Erwerb der definierten Produkte dar.
17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Wirksamkeit der AGB im übrigen nicht
17.3 Es gilt Schweizer Recht ohne das Wiener UNCITRAL übereinkommen
über den Internationalen Warenkauf
17.4 Gerichtsstand ist Zürich.
18. Datenschutz
18.1 JnS übernimmt weder Haftung noch Verantwortung bez.
Kundendaten, falls sich beim Retournieren einer oder mehrerer
System diese noch auf dem System befinden.





